FDP Wartau


Statuten

der Freisinnig-Demokratischen Partei Wartau

  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Zweck, Sitz Art. 1
Die Freisinnig-Demokratische Partei der Gemeinde Wartau will die politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der Einwohner/innen der Gemeinde Wartau wahren und bekennt sich zu den liberalen Grundsätzen der Freisinnig-
Demokratischen Partei der Schweiz, des Kantons St. Gallen und der Region Werdenberg. Sie bildet einen Verein gemäss Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch. Sitz des Vereines ist am Wohnort des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin.
Tätigkeit Art. 2
Die Ortspartei übt die Tätigkeit nach Art. 1 Abs. 1 in der Gemeinde Wartau aus.
 MITGLIEDSCHAFT
Voraussetzungen Art. 3
Mitglied kann jede/r Schweizerbürger/in oder Ausländer/in mit Niederlassungsbewilligung werden, der/die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt und in der Gemeinde wohnhaft ist.
Beitritt Art. 4
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitritt zur Ortspartei Wartau und Bezahlung des Jahresbeitrages. Der Vorstand kann den Beitritt ablehnen.
Ende der MitgliedschaftArt. 5
Die Mitgliedschaft endet durch, Austritt, Ausschluss oder Tod.
Austritt Art. 6
Der Austritt ist schriftlich zuhanden des Ortsvorstandes zu erklären.
Ausschluss Art. 7
Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze der Partei verstossen oder die Partei anderweitig schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wobei diese Aufgabe nicht delegiert werden darf. Der Ausschlussentscheid muss nicht begründet werden. Gegen Ausschlussentscheide besteht ein Rekursrecht an die Parteileitung der Regionalpartei. Von diesem Rekursrecht kann innerhalb von 20 Tagen, seit Zustellung des Ausschlussentscheides, Gebrauch gemacht werden.
 ORGANE DER ORTSPARTEI
Organe
Art. 8
Die Organe der Ortspartei Wartau sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c)  der erweiterte Vorstand
d) die Geschäftsprüfungskommission
Amtsdauer  Art. 9
Die Amtsdauer von Vorstand, erweitertem Vorstand und der Geschäftsprüfungskommission beträgt vier Jahre. Sie beginnt in dem den Wahlen in die Exekutive folgendem Kalenderjahr. Wiederwahl ist möglich.
 
Ende der Zugehörigkeit
zu einem Organ
Art. 10
Die Zugehörigkeit zu einem Organ endet durch Rücktritt, Abberufung, Ausschluss, Ersatz oder Tod.
 
Abberufung  Art. 11
Die Mitgliederversammlung kann die von ihr gewählten Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsprüfungskommission mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden
Mitglieder abberufen. Vor der Abstimmung über den Abberufungsantrag hat das
betroffene Mitglied ein Anhörungsrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung. 
 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Bedeutung  Art. 12
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie setzt sich aus den Mitgliedern der Ortspartei zusammen und steht unter dem Vorsitz des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin, bei dessen Verhinderung unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin.
 
Einberufung und
Zusammentritt
Art. 13
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf Begehren:
a) von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes;
b) der Geschäftsprüfungskommission;
c) von einem Zehntel der eingeschriebenen Mitglieder der Ortspartei.
 
Einladung, Traktanden,
Anträge
Art. 14
Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich, spätestens 10 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden. Über Geschäfte, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung. Ein Zehntel der anwesenden Mitglieder kann verlangen, dass ein Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt wird.
 
Zuständigkeit  Art. 15
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Nominierung von Kandidaten/innen für öffentliche Ämter in der Gemeinde, die der Volkswahl unterliegen;
b) Wahlvorschläge zuhanden der Ortspartei;
c) Wahl der kantonalen Delegierten;
d) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten/der Präsidentin, Abnahme von Jahresrechnung und Bericht der Geschäftsprüfungskommission;
e) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsprüfungskommission;
f) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
g) Vereinbarungen mit anderen politischen Parteien oder Gruppierungen auf Gemeindestufe;
h) Stellungnahme zu Abstimmungen und Wahlen;
i) Stellungnahme oder Beschlussfassung zu den übrigen, vom Vorstand vorgelegten Geschäften;
j) Wahl des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin und der frei zu wählenden Mitglieder des Vorstandes;
k) Wahl der Geschäftsprüfungskommission;
l) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
m) Anträge der Mitglieder;
n) weitere nach Gesetz und Statuten zugewiesene Geschäfte;
o) Erlass und Revision der Statuten.
 
Stimmrecht / BeschlussfassungArt. 16
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Massgebend ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit diese Statuten nicht ein Zweidrittelsmehr verlangen. Erreichen bei Wahlen die Kandidaten/innen das absolute Mehr nicht, so gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende/die Vorsitzende gestimmt hat.
 DER VORSTAND
Bedeutung  Art. 17
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Ortspartei.
 
Zusammensetzung  
Art. 18
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- dem Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin;
- aus mindestens 4, durch die Mitgliederversammlung frei gewählten Mitgliedern.
Der Vorstand konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 15 lit. j selbst. Er kann Ausschüsse (permanente und vorübergehende) bilden und diesen Aufgaben ihres Zuständigkeitsbereiches delegieren.
Stimmrecht /
Beschlussfassung
Art. 19
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 16 dieser Statuten.
Einberufung  Art. 20
Der Vorstand wird durch den Ortsparteipräsidenten/die Ortsparteipräsidentin schriftlich unter Angabe der Traktanden, in der Regel spätestens 10 Tage vor der Sitzung, einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal pro Jahr.
Zuständigkeit  
Art. 21
Dem Vorstand stehen folgende Befugnisse zu:
a) Geschäftsführung und Vertretung der Ortspartei im Allgemeinen;
b) Vorbereiten der Geschäfte der Mitgliederversammlung;
c) Einberufung von Arbeitsgruppen;
d) Stellungnahme zu aktuellen Fragen im Namen der Partei;
e) Geschäfte, die ihr von der Mitgliederversammlung zugewiesen wurden;
f) weitere Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung zugeordnet sind;
g) Kontakt mit den übrigen Parteien in der Gemeinde
Der Präsident/die Präsidentin bzw. dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin nimmt Einsitz in den Regionalvorstand.
 DER ERWEITERTE VORSTAND
Bedeutung  Art. 22
Der erweiterte Vorstand stellt die Richtlinien für die parteipolitische Tätigkeit auf und tritt bei wichtigen Sachfragen bzw. Wahlen auf Einladung des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin zusammen.
Zusammensetzung Art. 23
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und von freisinnigen, vom Volk gewählten Mandatsträgern der Ortspartei.
 
 GESCHÄFTSPRÜFUNGSKOMMISSION
Geschäftsprüfungs-kommissionArt. 24
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 2 Mitgliedern und 1 Ersatz. Sie umfasst die Kontrolle der gesamten Rechnungsführung der Ortspartei. Sie erstattet hierüber der Mitgliederversammlung Bericht.
 
 FINANZEN DER ORTSPARTEI
Finanzen  Art. 25
Die zur Finanzierung der Partei notwendigen Mittel können beschafft werden durch:
a) einen Mitgliederbeitrag von max. CHF 200.00 / Mitglied;
b) Mandatarbeiträge auf Stufe Ortspartei;
c) freiwillige Zuwendungen;
d) Sammlungen.
 
 STATUTENREVISION UND AUFLÖSUNG
Statutenrevision  
Art. 26
Anträge auf Statutenrevision sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Statutenrevision bedarf der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen anlässlich einer Mitgliederversammlung.
Auflösung  Art. 27
Die Ortspartei wird aufgelöst, wenn Zweidrittel der anwesenden Stimmen (Mitgliederversammlung) der Auflösung zustimmen. Die Akten werden dem Sekretariat der Kantonalpartei übergeben. Die Versammlung beschliesst über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögen mit einfachem Mehr.
 
 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Ergänzende
Bestimmungen
Art. 28
Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Statuten der Regional- bzw. Kantonalpartei.
 
Aufhebung
bisherigen Rechtes
Art. 29
Die Statuten vom 13. März 1992 werden aufgehoben.
 
Inkrafttreten dieser
Statuten
 
Art. 30
Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 14. März 2003 genehmigt und durch die Genehmigung der Kantonalpartei, am 29. April 2003, in Kraft gesetzt worden.
9478 Azmoos, den 30. April 2003

Der Ortsparteipräsident        Die Aktuarin
Heiner Müller                      Verena Miller
Statutenrevision
Statutenrevision an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11. April 2008 genehmigt worden (Art. 23).

Der Ortsparteipräsident            Die Aktuarin
Andreas Bernold                      Doris Brülisauer













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News der FDP Schweiz
Hysterie war und ist fehl am Platz

Mangelnde Besonnheit beim GPK-Bericht

Medienmitteilung

Die FDP hat nach der Veröffentlichung des GPK-Berichts eine fundierte Aufklärung der Fakten verlangt und sich bewusst nicht an der hysterischen Verbreitung von Geheimplan-Theorien beteiligt. Dieses Vorgehen war auch rückblickend absolut richtig. Die FDP ...

Der FDP-Pressedienst Nr. 47 vom 29. November 2007 ist online

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